Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 15 Aufgaben des Prüfungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/15#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Staatsprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Dies gilt nicht für die Bestellung der Erst- und Zweitkorrektoren des schriftlichen Teils der Staatsprüfung und der Prüfer des mündlichen Teils der Staatsprüfung sowie für die Entscheidung über Widersprüche nach Absatz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe in der Staatsprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/15#abs-3 (3) Der Vorsitzende leitet die Staatsprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. Unaufschiebbare Entscheidungen kann er allein treffen; der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung abändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/15#abs-4 (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/15#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/15#abs-6 (6) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.