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§ 15 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Aufgaben des Prüfungsausschusses

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Durchführung der Staatsprüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. Er kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Dies gilt nicht für die Bestellung der Erst- und Zweitkorrektoren des schriftlichen Teils der Staatsprüfung und der Prüfer des mündlichen Teils der Staatsprüfung sowie für die Entscheidung über Widersprüche nach Absatz 6.

(2) Der Prüfungsausschuss trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe in der Staatsprüfung.

(3) Der Vorsitzende leitet die Staatsprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. Unaufschiebbare Entscheidungen kann er allein treffen; der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidung abändern.

(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Über den Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses der Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.