Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 14 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/14#abs-1 (1) Zur Durchführung der Staatsprüfung wird am Ausbildungszentrum Bobritzsch ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Seine Mitglieder sind in Prüfungsangelegenheiten unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/14#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:
1. ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
2. zwei Vertreter der Landesdirektion Sachsen, davon einer als Vorsitzender,
3. ein Vertreter des Ausbildungszentrums Bobritzsch und
4. eine am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätige Lehrkraft.
Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Mitgliedern gehören dem Prüfungsausschuss höchstens zwei Vertreter der sächsischen Kommunalverwaltung an, soweit diese von den kommunalen Spitzenverbänden gegenüber der Landesdirektion Sachsen vor der Bestellung nach Absatz 3 benannt werden. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen mindestens über die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/14#abs-3 (3) Die Landesdirektion Sachsen bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter. Die Bestellung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/14#abs-4 (4) Ist die Bestellung eines Mitglieds oder eines Stellvertreters abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Bestellung eines Nachfolgers.