nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Zeitpunkt und Durchführung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst wird mit der Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst (Staatsprüfung) abgeschlossen.

(2) Die Staatsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Staatsprüfung. Der Schriftführer lädt die Anwärter schriftlich zu den jeweiligen Prüfungen ein. Die Ladung muss den Anwärtern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.

---

Zitiervorschlag: § 13 SächsAVwDAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
