Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

SächsAPOStF

§ 48 Einführungszeit und Aufstiegsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/48#abs-1 (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst werden drei Jahre in die Aufgaben der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst eingeführt. Sie besuchen als Einführung die Lehrveranstaltungen der Fachstudien an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und nehmen an den berufspraktischen Studienzeiten mit dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/48#abs-2 (2) Für Beamtinnen und Beamte, die für den Aufstieg zugelassen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Ausnahme des § 6 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/48#abs-3 (3) Sie haben die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen.

§ 47 § 49