Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 36 Prüfungsakte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/36#abs-1 (1) Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/36#abs-2 (2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeblich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/36#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. Prüfungszeugnisse der Laufbahnprüfung können bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden. Sie werden anschließend vernichtet. Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen aufbewahrt werden.