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SächsAPOStF

§ 35 Wiederholung von Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/35#abs-1 (1) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/35#abs-2 (2) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden. Der Ausbildungsablauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/35#abs-3 (3) Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens der Anwärterin oder des Anwärters nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 wiederholt worden, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Zwischenprüfung schriftlich bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/35#abs-4 (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/35#abs-5 (5) Prüfungswiederholungen zur Notenverbesserung sind nicht zulässig.

§ 34 § 36