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# § 36 SächsAPOStF (Sachsen) — Prüfungsakte

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung können die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeblich sind.

(3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. Prüfungszeugnisse der Laufbahnprüfung können bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden. Sie werden anschließend vernichtet. Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen aufbewahrt werden.

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Zitiervorschlag: § 36 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/36

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