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SächsAPOStF

§ 34 Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/34#abs-1 (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Aufsichtsarbeiten, der schriftlichen Hausarbeit, der Abschlussklausuren oder vergleichbaren Leistungen entscheidet das Landesamt für Steuern und Finanzen. In schweren Fällen kann die einzelne Arbeit mit null Punkten bewertet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/34#abs-2 (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Zwischenprüfung oder während des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit null Punkten bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/34#abs-3 (3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Fachbereiches der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/34#abs-4 (4) Begeht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung einen Täuschungsversuch oder eine Täuschung oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann die Prüfungskommission sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Sie kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/34#abs-5 (5) Stellt sich innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses heraus, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann das Staatsministerium der Finanzen die Prüfung für ungültig und als nicht bestanden erklären oder die Gesamtnote zum Nachteil der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers abändern. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 33 § 35