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# § 2 SächsAPOStF (Sachsen) — Ziel und Grundsätze der Ausbildung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist der Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst. Die Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Laufbahnprüfung erworben.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer oder eines Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst erforderlich sind. Die Fähigkeiten zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung sollen geweckt und gefördert werden. In der Ausbildung ist die Informationstechnologie einzubeziehen, die den späteren Tätigkeitsbereich berührt.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu ergänzen.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/2

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