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# § 10 SächsAPOStF (Sachsen) — Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten werden von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum bestimmt.

(2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung angesetzt werden, sind sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub anzurechnen. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeit gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 10 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/10

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