(1) Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten werden von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum bestimmt.
(2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung angesetzt werden, sind sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub anzurechnen. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeit gewährt werden.