Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

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§ 6 Ausbildende und Lehrkräfte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/6#abs-1 (1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/6#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Diese weisen die Anwärterinnen und Anwärter den Einsatzgerichten und den Staatsanwaltschaften zu, haben eine sorgfältige berufspraktische Ausbildung sicherzustellen und sind während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter. Näheres regeln die Ausbildungsgerichte in eigener Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/6#abs-3 (3) Für die Ausbildung am Arbeitsplatz sind an den Ausbildungsgerichten die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und ist an den Einsatzgerichten sowie den Staatsanwaltschaften die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. Sie bestimmen die Bediensteten, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugeteilt werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in der Praktikumsstation verantwortlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/6#abs-4 (4) Für die Fachstudien ist der Fachbereich Rechtspflege verantwortlich. Die Durchführung erfolgt durch die Fachhochschullehrkräfte sowie die Lehrbeauftragten.

§ 5 § 7