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SächsAPORPfl

§ 7 Ausbildungsverlauf

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/7#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens 3 Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst:

1. Fachstudien von mindestens 21 Monaten,

2. berufspraktische Studienzeiten von mindestens 12 Monaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/7#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1. Einführungspraktikum,

2. Fachstudium I,

3. Studienpraxis I,

4. Fachstudium II,

5. Studienpraxis II,

6. Fachstudium III,

7. Abschlusspraktikum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/7#abs-3 (3) Inhalt, Umfang und Gliederung der Fachstudien werden durch den Studienplan geregelt, der durch den Fachbereich Rechtspflege nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und, sofern strafvollstreckungsrechtliche Studieninhalte betroffen sind, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes erstellt wird. Der Studienplan wird unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben. Er bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/7#abs-4 (4) Inhalt, Umfang und Gliederung der berufspraktischen Studienzeiten werden durch den Praktikumsplan geregelt, der mit dem Studienplan abzustimmen ist. Der Praktikumsplan regelt den begleitenden Unterricht in den berufspraktischen Studienzeiten zur Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung und enthält für die Ausbildung am Arbeitsplatz Arbeitsanleitungen, in denen die Aufgaben der jeweiligen Praktikumsstation aufgeführt sind, mit denen die Anwärterinnen und Anwärter schwerpunktmäßig befasst werden sollen. Er wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Fachbereichs Rechtspflege, für die Ausbildungsstation an der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, erstellt und fortgeschrieben. Der Praktikumsplan bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/7#abs-5 (5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Ablauf eines Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin.

§ 6 § 8