Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

SächsAPORPfl

§ 5 Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/5#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt für die berufspraktischen Studienzeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Ausbildungsgerichte, denen die Leitung und Organisation dieser Studienabschnitte obliegt. Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Ausbildungsgerichte oder andere Gerichte (Einsatzgerichte) und die Staatsanwaltschaften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/5#abs-2 (2) Die Fachstudien werden an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/5#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist insbesondere die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachbereich Rechtspflege) für die Fachstudien und den Ausbildungsgerichten für die berufspraktischen Studienzeiten zu. Ihr oder ihm obliegt die Organisation der Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung.

§ 4 § 6