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# § 6 SächsAPORPfl (Sachsen) — Ausbildende und Lehrkräfte

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Diese weisen die Anwärterinnen und Anwärter den Einsatzgerichten und den Staatsanwaltschaften zu, haben eine sorgfältige berufspraktische Ausbildung sicherzustellen und sind während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter. Näheres regeln die Ausbildungsgerichte in eigener Zuständigkeit.

(3) Für die Ausbildung am Arbeitsplatz sind an den Ausbildungsgerichten die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und ist an den Einsatzgerichten sowie den Staatsanwaltschaften die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. Sie bestimmen die Bediensteten, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugeteilt werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in der Praktikumsstation verantwortlich.

(4) Für die Fachstudien ist der Fachbereich Rechtspflege verantwortlich. Die Durchführung erfolgt durch die Fachhochschullehrkräfte sowie die Lehrbeauftragten.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/6

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