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# § 33 SächsAPORPfl (Sachsen) — Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 gebildet.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,50 Punkten erreicht und in mindestens der Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelnote von „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden. Dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 33 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/33

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