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SächsAPORPfl

§ 32 Bewertung der Prüfungsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/32#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüferinnen und Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/32#abs-2 (2) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder eine von ihr oder ihm bestimmte dritte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/32#abs-3 (3) Die Aufsichtführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/32#abs-4 (4) Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder durch einen anderen Prüfer ersetzt. Sofern die ausgeschiedene Prüferin oder der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die Bewertungen bestehen und müssen nicht wiederholt werden.

§ 31 § 33