Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 10 Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/10#abs-1 (1) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter erstellt jeweils zum Ende des Fachstudiums I und des Fachstudiums II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts. Das Ergebnis des Studienabschnitts setzt sich aus den Ergebnissen der in § 8 Absatz 4 genannten Leistungsnachweise zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/10#abs-2 (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt jeweils zum Ende der Studienpraxis I und der Studienpraxis II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts. Das Zeugnis beinhaltet die Praxisbeurteilungen nach § 9 Absatz 3 und die Ergebnisse der Klausuren nach § 9 Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/10#abs-3 (3) Für die Fertigung der Klausuren, für das Erbringen der mündlichen Prüfungsleistungen sowie der weiteren Nachweise individueller Leistungen während der Fachstudien und für die Fertigung der Klausuren während der Studienpraktika gelten die §§ 21, 22 und 24 bis 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen in den Fachstudien durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter und in den berufspraktischen Studienzeiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden. Von der Regelung des § 22 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend dem Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/10#abs-4 (4) Die Einzelleistungen in den Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten einschließlich der Praxisbeurteilungen sind jeweils mit einer Note und einer Punktzahl nach § 23 Absatz 1 zu bewerten. Die erzielten Einzelnoten und Einzelpunktzahlen werden in den Zeugnissen bescheinigt. Die Zeugnisse schließen mit einer Endpunktzahl und der entsprechenden Endnote gemäß § 23 Absatz 2 sowie der Feststellung ab, ob das Ziel des Studienabschnitts erreicht wurde. Die Gewichtung der Einzelleistungen für die Endpunktzahl bestimmt der Studienplan oder Praktikumsplan.