Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 8 Fachstudien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/8#abs-1 (1) In den Fachstudien sollen den Anwärterinnen und Anwärtern auf wissenschaftlicher Grundlage die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen theoretischen Kenntnisse, das methodische Wissen, das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge, die Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/8#abs-2 (2) Der Unterricht wird in der Regel durch Vorlesungen erteilt sowie durch Übungen und Seminare ergänzt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter die methodischen Grundlagen sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vertiefen und ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anwenden. Das fächerübergreifende Verständnis und die Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten sollen gefördert werden. Der Studienplan kann weitere Lehrformen vorsehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/8#abs-3 (3) Neben den Pflichtlehrveranstaltungen können Wahl- oder Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden, die diese ergänzen oder andere Rechtsgebiete zum Inhalt haben, soweit sie der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/8#abs-4 (4) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Studienplans Klausuren unter Aufsicht und erbringen mündliche Prüfungsleistungen, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen. Der Studienplan kann weitere Nachweise individueller Leistungen bestimmen.