Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

SächsAPORPfl

§ 11 Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/11#abs-1 (1) Der Erholungsurlaub in den berufspraktischen Studienzeiten kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt werden. Während der Fachstudien ist die Gewährung von Erholungsurlaub außerhalb der von der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter angeordneten lehrveranstaltungsfreien Zeiten grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung bestimmt sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/11#abs-2 (2) Erholungsurlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und während der Fachstudien die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter. Urlaub in anderen Fällen bewilligt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Diese Befugnis kann für den jeweiligen Studienabschnitt auf die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/11#abs-3 (3) Soweit andere Unterbrechungen, die von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertreten sind, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts aufgrund der Leistungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt. Bei Unterbrechungszeiten in den Fachstudien entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters.

§ 10 § 12