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# § 5 SächsAPOPol (Sachsen) — Pflichten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter und Urlaub

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sind die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich verpflichtet, an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen von der Hochschule festgelegten dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen teilzunehmen sowie die in diesem Zusammenhang erteilten Aufgaben zu erfüllen.

(2) Urlaubszeiten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter werden von der Hochschule festgelegt. Bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits bestehende Urlaubsansprüche sowie während des Vorbereitungsdienstes entstehende zusätzliche Urlaubsansprüche werden während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht gewährt. Der Verfall der Ansprüche wegen Zeitablaufs wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes abweichend von der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gehemmt.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/5

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