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SächsAPOPol

§ 25 Bewertung von Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/25#abs-1 (1) Prüfungsleistungen werden mit einer Note und einer Notenpunktzahl bewertet. Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, kann der erfolgreiche Abschluss an das Bestehen aller Teile der Prüfung mit mindestens fünf Notenpunkten geknüpft werden. Die Notenpunktzahl ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die Noten entsprechen den folgenden Worturteilen:

Noten Note Notenpunkte Beschreibung

Note Notenpunkte Beschreibung

sehr gut (1) 14 bis 15 Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

gut (2) 11 bis 13,99 Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.

befriedigend (3) 8 bis 10,99 Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.

ausreichend (4) 5 bis 7,99 Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht.

mangelhaft (5) 2 bis 4,99 Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend (6) 0 bis 1,99 Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/25#abs-2 (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Notenpunkten bewertet wird. Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, kann der erfolgreiche Abschluss an das Bestehen aller Teile der Prüfung mit mindestens fünf Notenpunkten geknüpft werden. Die tragenden Erwägungen und maßgeblichen Bewertungsgründe sowie Mängel und Fehler sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Sollen Prüfungen mittels eines Bewertungsrasters bewertet werden, ist der Berechnung der Notenpunkte die in der Anlage befindliche Tabelle zugrunde zu legen. Die Zählpunkte sind ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/25#abs-3 (3) Das Prüfungsergebnis ist den Teilnehmenden zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann in elektronischer Form erfolgen. Die Bescheinigung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/25#abs-4 (4) Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, ihre Bewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem Prüfling mit Einwendungen, welche insbesondere spezifische Mängel der Bewertung benennen, beim Prüfungsamt schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Eine Bewertung kann nur die Prüferin oder der Prüfer überdenken, die oder der sie getroffen hat. Sind Prüferinnen und Prüfer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen daran gehindert, entscheidet der Prüfungsausschuss über eine Neubewertung der Prüfungsleistung durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer.

§ 24 § 26