(1) Zu den Prüfungen gilt als zugelassen, wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt oder gemäß § 33 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen wurde.
(2) Die Zulassung kann davon abweichend gestaffelt erfolgen oder an Vorleistungen geknüpft werden. Im Fall praktischer Prüfungen ist dies die Teilnahme an einer zuvor festgelegten Mindestzahl von Übungsstunden. Einzelheiten zu den Zulassungsbedingungen werden durch Satzung und im Ausbildungsplan geregelt. Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen ist zu dokumentieren.
(3) Im Fall des Absatzes 2 müssen die Bedingungen bis spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfüllt sein. Erbringt der Prüfling die Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht, wird er nicht zur Prüfung zugelassen. Ausnahmen sind im begründeten Einzelfall möglich. Zugleich mit der Mitteilung der Nichtzulassung ist eine angemessene Frist zur Nachholung der Voraussetzungen des Absatzes 2 zu gewähren. Versäumt der Prüfling diese Frist, kann sie unter Belehrung über die Rechtsfolgen einer erneuten Versäumnis einmal verlängert werden. Wird auch die verlängerte Frist versäumt, ist das endgültige Nichtbestehen der Prüfung festzustellen.
(4) Die Prüfungstermine, Zeit und Ort der Prüfung, zugelassene und mitzuführende Hilfsmittel sowie die Besetzung der erforderlichenfalls gebildeten Prüfungskommissionen sind durch Aushang oder schriftliche Mitteilung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wobei die Bekanntgabe auch in digitaler Form erfolgen kann.