(1) Prüfungsleistungen, Studienzeiten und ECTS-Leistungspunkte, die in einem anderen Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb einer Hochschule in Aus- und Weiterbildungsgängen erworben wurden, sind anzuerkennen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig sind Studienzeiten, Prüfungsleistungen und ECTS-Leistungspunkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen dem jeweiligen Vorbereitungsdienst an der Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei sind eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen.
(2) Absolvierte Ausbildungszeiten und berufspraktische Zeiten sowie außerhalb des Hochschulwesens erworbene Abschlüsse und sonstige durch eine erfolgreiche Prüfung nachgewiesene Kompetenzen sind auf die Prüfungen, Vorbereitungsdienstzeiten und ECTS-Leistungspunkte anzurechnen, sofern ihre Gleichwertigkeit festgestellt wird und sie nicht schon Voraussetzung für den Zugang zum jeweiligen Vorbereitungsdienst sind. Die Regelungen zur Hochschulzugangsberechtigung bleiben hiervon unberührt. Die Anrechnung darf höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Vorbereitungsdienstzeiten, Prüfungen und ECTS-Leistungspunkte ersetzen.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 obliegen der Prüfungsbehörde und werden von dieser bekannt gegeben. Die für die Anerkennung oder die Anrechnung erforderlichen Belege sind bis spätestens einen Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes einzureichen. Fristversäumnis führt zum Verlust des Anerkennungs- oder Anrechnungsanspruchs.
(4) Aus den Unterlagen zur Anerkennung müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten ECTS-Leistungspunkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen. Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen und Bildungseinrichtungen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden.
(5) Die Belege zur Anrechnung müssen von den Einrichtungen ausgestellt sein, an denen die Ausbildungszeiten und berufspraktischen Zeiten absolviert worden sind oder von den Bildungseinrichtungen, an welchen die Abschlüsse erworben wurden oder die Prüfung erfolgreich absolviert worden ist.