Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/21#abs-1 (1) Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen ermittelt die Prüfungsbehörde die Gesamtnote. Hierbei werden die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:

1. die Punktzahl der zweistündigen Arbeit zweifach,

2. die Punktzahl der vierstündigen Arbeit dreifach,

3. die Punktzahlen der sechsstündigen Arbeiten viereinhalbfach,

4. die Punktzahlen der mündlichen Prüfung je Einzelnote zweifach.

Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 25 geteilt. Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/21#abs-2 (2) Die Notenwerte sind wie folgt abzugrenzen:

1. 14,00 bis 15,00 Punkte entspricht sehr gut,

2. 11,00 bis 13,99 Punkte entspricht gut,

3. 8,00 bis 10,99 Punkte entspricht befriedigend,

4. 5,00 bis 7,99 Punkte entspricht ausreichend,

5. 2,00 bis 4,99 Punkte entspricht mangelhaft,

6. 0 bis 1,99 Punkte entspricht ungenügend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/21#abs-3 (3) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn seine Gesamtpunktzahl 5,00 Punkte oder besser ist.

§ 20 § 22