Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 20 Noten- und Punkteskala

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Leistung in einzelnen Prüfungen und in der Gesamtprüfung ist wie folgt zu bewerten:

1. mit – sehr gut – und 14 oder 15 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

2. mit – gut – und 11 bis 13 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3. mit – befriedigend – und 8 bis 10 Punkten, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4. mit – ausreichend – und 5 bis 7 Punkten, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,

5. mit – mangelhaft – und 2 bis 4 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

6. mit – ungenügend – und 0 oder 1 Punkt, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 19 § 21