Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 22 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/22#abs-1 (1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung soll dem Prüfling innerhalb eines Monats nach Abschluss der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben werden. Die Laufbahnprüfung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen endgültig bewertet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/22#abs-2 (2) Die Prüfungsbehörde stellt über das Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis aus. In einer Beilage werden die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Gesamtpunktzahl, in einer weiteren Beilage die Platzziffer mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/22#abs-3 (3) Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüflinge eines Jahres entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahl. Bei gleicher Gesamtpunktzahl erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer, bei gleichem Ergebnis in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfling die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend gezählt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/22#abs-4 (4) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, stellt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung aus, aus der sich die Gründe des Nichtbestehens ergeben.

§ 21 § 23