Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 19 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/19#abs-1 (1) Die Prüfungsarbeiten sind gesondert von zwei Prüfenden selbständig unter Verwendung der in § 20 festgelegten Noten- und Punkteskala zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/19#abs-2 (2) Weichen die Bewertungen der Prüfenden um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Wenn die Prüfenden sich bei größeren Abweichungen nicht bis auf mindestens 2,00 Punkte annähern, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl im Rahmen der Bewertungen der Prüfenden fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/19#abs-3 (3) Die oder der Aufsichtführende darf nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie oder er die Aufsicht geführt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/19#abs-4 (4) Jede Prüferin und jeder Prüfer des Prüfungsgesprächs erteilt für ihr oder sein Prüfungsgebiet unmittelbar nach Ende der Prüfung jedem Prüfling eine Note. Die Note für den Kurzvortrag erteilt die Prüfungskommission. Die Prüfenden legen die Einzelnoten in einer Notenliste nieder, die sie unterzeichnen und der Prüfungsbehörde aushändigen.

§ 18 § 20