(1) Die Prüfungsarbeiten sind gesondert von zwei Prüfenden selbständig unter Verwendung der in § 20 festgelegten Noten- und Punkteskala zu bewerten.
(2) Weichen die Bewertungen der Prüfenden um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Wenn die Prüfenden sich bei größeren Abweichungen nicht bis auf mindestens 2,00 Punkte annähern, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl im Rahmen der Bewertungen der Prüfenden fest.
(3) Die oder der Aufsichtführende darf nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie oder er die Aufsicht geführt hat.
(4) Jede Prüferin und jeder Prüfer des Prüfungsgesprächs erteilt für ihr oder sein Prüfungsgebiet unmittelbar nach Ende der Prüfung jedem Prüfling eine Note. Die Note für den Kurzvortrag erteilt die Prüfungskommission. Die Prüfenden legen die Einzelnoten in einer Notenliste nieder, die sie unterzeichnen und der Prüfungsbehörde aushändigen.