Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 18 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/18#abs-1 (1) Schwerbehinderten Prüflingen und diesen gleichgestellten behinderten Prüflingen (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234] das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 [BGBl. I S. 1810] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) ist auf Antrag durch die Prüfungsbehörde ein der Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Zum Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit des beantragten Nachteilsausgleichs hat der Prüfling ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. Dieses soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Prüfungsbehörde vorliegen und hat Bezug auf die Prüfung und diese Regelung zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich danach zu stellen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch die Gewährung von Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden. Soweit als Nachteilsausgleich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt wird, darf diese maximal die Hälfte der normalen Bearbeitungszeit betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/18#abs-2 (2) Anderen Prüflingen, die erheblich körperlich beeinträchtigt sind, kann durch die Prüfungsbehörde auf Antrag ein ihrer Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden; Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 17 § 19