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§ 11 SächsAPOBauMSt (Sachsen) — Urlaub

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während eines Lehrgangs kann Erholungsurlaub nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.