Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

SächsAPOBauMSt

§ 10 Beurteilung während der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/10#abs-1 (1) Die jeweilige Ausbildungsstelle beurteilt die Anwärterin oder den Anwärter unmittelbar vor Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung. Die Beurteilung erstreckt sich auf die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die Leistung und Führung der Anwärterin oder des Anwärters und muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Beurteilung muss eine Notenbewertung nach § 20 enthalten. Das zuständige Staatsministerium kann die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/10#abs-2 (2) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen zugewiesen ist, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/10#abs-3 (3) Für Lehrgänge wird eine Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, ob die Anwärterin oder der Anwärter mit Erfolg am Lehrgang teilgenommen hat. Werden Tests geschrieben, wird deren Ergebnis in der Bescheinigung vermerkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOBauMSt/10#abs-4 (4) Die Beurteilungen für die Ausbildungsabschnitte sind der Anwärterin oder dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 9 § 11