Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

SächsAPOArchiv

§ 6 Dienstaufsicht, Urlaub

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/6#abs-1 (1) Dienstvorgesetzter der Anwärter und Referendare ist der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/6#abs-2 (2) Vorgesetzte der Anwärter und Referendare sind die Leiter der jeweiligen Ausbildungsstellen, die jeweiligen Ausbilder nach § 5 Absatz 3 und während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – deren Leiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/6#abs-3 (3) Der Erholungsurlaub ist unter Wahrung der Belange der Ausbildung zu erteilen. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder an einer anderen Fachhochschule soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.

§ 5 § 7