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§ 6 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Dienstaufsicht, Urlaub

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzter der Anwärter und Referendare ist der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs.

(2) Vorgesetzte der Anwärter und Referendare sind die Leiter der jeweiligen Ausbildungsstellen, die jeweiligen Ausbilder nach § 5 Absatz 3 und während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – deren Leiter.

(3) Der Erholungsurlaub ist unter Wahrung der Belange der Ausbildung zu erteilen. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder an einer anderen Fachhochschule soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.