(1) Dienstvorgesetzter der Anwärter und Referendare ist der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs.
(2) Vorgesetzte der Anwärter und Referendare sind die Leiter der jeweiligen Ausbildungsstellen, die jeweiligen Ausbilder nach § 5 Absatz 3 und während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – deren Leiter.
(3) Der Erholungsurlaub ist unter Wahrung der Belange der Ausbildung zu erteilen. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder an einer anderen Fachhochschule soll er in den Zeiten genommen werden, in denen keine Lehrveranstaltungen stattfinden.