Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

SächsAPOArchiv

§ 7 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis bei Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/7#abs-1 (1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder aus einem sonstigen von ihm nicht zu vertretenden wichtigen Grund an der Ablegung der Staatsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, gelten, außer in den Fällen des § 35 Absatz 5, die nachfolgenden Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/7#abs-2 (2) Im Verhinderungsfall nach Absatz 1 hat der Prüfling diesen unverzüglich geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein spätestens am Prüfungstag ausgestelltes ärztliches Zeugnis, im Einzelfall auf Verlangen ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. Der Krankheit des Prüflings steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/7#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss und im Falle der Archivreferendare der Ausbildungsleiter stellt fest, ob ein vom Prüfling nicht zu vertretender wichtiger Grund vorliegt. Ist dies der Fall, gilt ein abgebrochener oder nicht angetretener Prüfungsabschnitt als nicht begonnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/7#abs-4 (4) Bei Verhinderung oder Abbruch einer Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Falle der Archivreferendare der Ausbildungsleiter, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsabschnitte nachgeholt werden und entscheidet, ob die bereits abgelegten Prüfungsabschnitte gewertet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/7#abs-5 (5) Bleibt ein Prüfling einem Prüfungsabschnitt ohne wichtigen Grund fern, bricht er ihn ohne triftigen Grund ab oder tritt von ihm ohne Genehmigung zurück, gilt der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) bewertet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/7#abs-6 (6) Hat sich der Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einem Prüfungsabschnitt unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

§ 6 § 8