nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Einstellung, Dienstbezeichnungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörde für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist das Sächsische Staatsarchiv und für die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium des Innern.

(2) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 führen die Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin“ oder „Archivinspektoranwärter“. Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 führen die Dienstbezeichnung „Archivreferendarin“ oder „Archivreferendar“.