Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
SächsAPOArchiv§ 32 Transferphase
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/32#abs-1 (1) Die Transferphase ist ein eigenständiges Modul und umfasst 15 ECTS-Leistungspunkte (450 Stunden). Sie ist ein gemeinsames Projekt der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und des Sächsischen Staatsarchivs. Die Modulverantwortung liegt bei der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/32#abs-2 (2) In der Transferphase sollen die Archivreferendare ein Problem aus der Praxis eines Archivs oder einer Behörde unter den Aspekten der Fachstudien darstellen und mit wissenschaftlichen Methoden einen Lösungsvorschlag entwickeln (Transferarbeit). Die Themen können aus den Gebieten der Archivwissenschaft, der Historischen Hilfswissenschaften, der Geschichtswissenschaften und der Verwaltungswissenschaft einschließlich archivisch relevanter Rechtsfragen ausgewählt werden. Die Themenstellung wird während der Fachstudien zwischen den Archivreferendaren, den Projekt begleitenden Lehrkräften an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und dem Ausbildungsleiter abgestimmt. Der Ausbildungsleiter legt die Themenstellung sodann fest und bestimmt eine zur Ausbildung von Archivreferendaren geeignete Person, die die Transferarbeit begleitet (Projektleiter). Die ausgewählte Themenstellung wird der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/32#abs-3 (3) Die Projektbearbeitung in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen Anteile der einzelnen Teilnehmer für die Bewerter nach Absatz 5 erkennbar sind und getrennt benotet werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/32#abs-4 (4) Der Ausbildungsleiter kann bestimmen, dass die Transferarbeit in elektronischer Form einzureichen ist. Die Transferarbeit ist fristgerecht gemäß § 12 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen beim Ausbildungsarchiv und bei der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/32#abs-5 (5) Die Transferarbeit wird von einem Mitglied des Lehrkörpers der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – und von dem Projektleiter unabhängig voneinander begutachtet und mit einer Punktzahl nach § 3 bewertet. Die abschließende Punktzahl wird von dem Leiter der Archivschule Marburg als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses durch Bildung des arithmetischen Mittels festgesetzt. Die Note der Transferarbeit ist dem Archivreferendar mit der Einladung zur Abschlussprüfung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/32#abs-6 (6) Eine nicht bestandene Transferphase kann einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.