Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
SächsAPOArchiv§ 31 Fachstudien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/31#abs-1 (1) Die Einstellungsbehörde weist die Archivreferendare der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – zu den Fachstudien zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/31#abs-2 (2) Inhalt, Durchführung und Bewertung der Fachstudien richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 (StAnz. S. 26), die durch die Verordnung vom 5. Dezember 2013 (StAnz. S. 1591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend davon kann eine nicht bestandene Modulprüfung der Fachstudien zweimal wiederholt werden.