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§ 24 Folgen der bestandenen Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/24#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte des Anwärters zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/24#abs-2 (2) Nach bestandener Laufbahnprüfung verleiht die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – den Grad „Diplom-Archivarin (FH)“ oder „Diplom-Archivar (FH)“.

§ 23 § 25