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SächsAPOArchiv§ 23 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/23#abs-1 (1) Nach der mündlichen Abschlussprüfung stellt der Prüfungsausschuss die Punktzahl für das Prüfungsergebnis (Gesamtdurchschnittspunktzahl) fest. Bei seiner Entscheidung gewichtet er die nachstehenden Ergebnisse wie folgt:
1. die Punktzahl der Zwischenprüfung des Fachstudiums Verwaltungswissenschaft einfach,
2. die Punktzahl der Zwischenprüfung des Fachstudiums Archivwissenschaft vierfach,
3. die Punktzahl der berufspraktischen Ausbildung zweifach,
4. die Punktzahl der archivarischen Probearbeit dreifach,
5. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung dreifach und
6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung zweifach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/23#abs-2 (2) Die so ermittelten Werte werden addiert und durch 15 dividiert. Für die Berechnung der Gesamtdurchschnittspunktzahl gilt § 3 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/23#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss kann die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindruckes, den er von den Leistungen des Anwärters gewonnen hat, um bis zu einen Punkt heben, wenn dadurch eine bessere Gesamtnote (Absatz 4) erreicht werden kann und der Leistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird. Die Entscheidung ist zu begründen und in der Prüfungsniederschrift festzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/23#abs-4 (4) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtdurchschnittspunktzahl von fünf Punkten erreicht ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/23#abs-5 (5) Die ermittelten Durchschnittspunktzahlen entsprechen den Noten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/23#abs-6 (6) Die Gesamtnote und die Punktzahlen der Teile der Staatsprüfung sind dem Anwärter nach der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/23#abs-7 (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Gesamtergebnis der Staatsprüfung bis spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung den Anwärtern schriftlich bekannt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/23#abs-8 (8) Anwärter können innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Staatsprüfung Einsicht in die eigene Prüfungsarbeit, deren Bewertung und die Prüfungsniederschrift nehmen.