nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Folgen der bestandenen Staatsprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Eine Zweitausfertigung ist zur Personalakte des Anwärters zu nehmen.

(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung verleiht die Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – den Grad „Diplom-Archivarin (FH)“ oder „Diplom-Archivar (FH)“.