Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
SächsAPOArchiv§ 16 Zulassung zur Prüfung
Stand: 26.08.2026
Zur Staatsprüfung wird vom Prüfungsausschuss zugelassen, wer das Schlusspraktikum angetreten, die übrigen Ausbildungsabschnitte durchlaufen und in der berufspraktischen Ausbildung sowie den Zwischenprüfungen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht hat.