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SächsAPOArchiv§ 15 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/15#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsarchiv beruft einen Prüfungsausschuss. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung sowie für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören an:
1. der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs als Vorsitzender,
2. der Leiter des Ausbildungsarchivs,
3. der Ausbildungsleiter,
4. der Leiter eines nichtstaatlichen öffentlichen Archivs im Freistaat Sachsen, der von den kommunalen Landesverbänden gemeinsam vorgeschlagen wird, und
5. ein Beamter mit der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Archivdienst oder ein vergleichbarer Beschäftigter des Sächsischen Staatsarchivs, der nicht dem Ausbildungsarchiv angehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/15#abs-3 (3) Das Sächsische Staatsarchiv bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und je einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und Stellvertreter ihre Prüfertätigkeit weiter aus, bis ein Nachfolger bestellt ist. Die erneute Berufung ist zulässig. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/15#abs-4 (4) Ist der Leiter des Ausbildungsarchivs zum Ausbildungsleiter bestellt, ist sein Stellvertreter Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/15#abs-5 (5) Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung besitzen oder als unbefristet Beschäftigte eine vergleichbare Qualifikation aufweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/15#abs-6 (6) Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft das Sächsische Staatsarchiv einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/15#abs-7 (7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Prüfungsaufgaben und alle weiteren Prüfungsunterlagen erlangen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/15#abs-8 (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vier Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.