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SächsAPOArchiv

§ 17 Schriftführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/17#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsarchiv bestellt für den Prüfungsausschuss einen Schriftführer und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/17#abs-2 (2) Der Schriftführer lädt die zugelassenen Anwärter schriftlich. Die Ladung muss den Anwärtern jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung zugegangen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/17#abs-3 (3) Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung eine Niederschrift. In der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist für jeden Anwärter getrennt festzuhalten:

1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2. die Namen des Prüfungsteilnehmers und der Prüfer,

3. die wesentlichen Gegenstände und der Verlauf der Prüfung,

4. etwaige Unregelmäßigkeiten in der Prüfung,

5. die Punktzahlen der drei Prüfungsbereiche gemäß § 14, die Durchschnittspunktzahl und die Note nach § 22 Absatz 5 Satz 3 sowie

6. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/17#abs-4 (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 16 § 18