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§ 16 SächsAPOArchiv (Sachsen) — Zulassung zur Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Staatsprüfung wird vom Prüfungsausschuss zugelassen, wer das Schlusspraktikum angetreten, die übrigen Ausbildungsabschnitte durchlaufen und in der berufspraktischen Ausbildung sowie den Zwischenprüfungen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht hat.