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SächsAPOArchiv

§ 13 Fachstudium Archivwissenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/13#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsarchiv weist die Anwärter der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – zum Fachstudium Archivwissenschaft zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/13#abs-2 (2) Das Fachstudium Archivwissenschaft wird nach Maßgabe der Studienordnung für das Studium an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 24. Mai 2013 (StAnz. S. 967) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/13#abs-3 (3) Das Fachstudium an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft – endet mit einer Zwischenprüfung. Für die Zwischenprüfung gelten die entsprechenden Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (StAnz. S. 1622) in der jeweils geltenden Fassung.

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