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SächsAPOArchiv

§ 12 Fachstudium Verwaltungswissenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/12#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsarchiv weist die Anwärter der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder einer anderen Fachhochschule zum Fachstudium Verwaltungswissenschaft zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/12#abs-2 (2) Das Fachstudium Verwaltungswissenschaft folgt einem von der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum oder einer anderen Fachhochschule erstellten Studienplan. Der Studienplan bedarf der Genehmigung durch den Ausbildungsleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/12#abs-3 (3) Das Fachstudium Verwaltungswissenschaft endet mit einer Zwischenprüfung, die aus mindestens zwei Klausuren besteht. Die in den Klausuren erzielten Punkte werden zu gleichen Teilen gewichtet und aus ihnen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Über das Ergebnis erstellt die Fachhochschule ein Zeugnis mit einer Punktzahl und einer Note.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOArchiv/12#abs-4 (4) Wird die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Anwärters einmal wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Fachhochschule den Wiederholungstermin.

§ 11 § 13