Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

SächsAPOAgrFor

§ 64 Bestehen der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/64#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ beträgt und in allen Prüfungsteilen gemäß § 55 mindestens jeweils 5 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOAgrFor/64#abs-2 (2) Für jede Person, welche die Prüfung bestanden hat, setzt die Prüfungsbehörde nach dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer.

§ 63 § 65