(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ beträgt und in allen Prüfungsteilen gemäß § 55 mindestens jeweils 5 Punkte erreicht worden sind.
(2) Für jede Person, welche die Prüfung bestanden hat, setzt die Prüfungsbehörde nach dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer.