nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 64 SächsAPOAgrFor (Sachsen) — Bestehen der Laufbahnprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis „ausreichend“ beträgt und in allen Prüfungsteilen gemäß § 55 mindestens jeweils 5 Punkte erreicht worden sind.

(2) Für jede Person, welche die Prüfung bestanden hat, setzt die Prüfungsbehörde nach dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. Personen mit gleichem Gesamtergebnis erhalten die gleiche Platzziffer.